Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

HARTMANN FENSTERWERK GmbH & Co. KG

 

Zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern.

 

1 Abwehrklausel

Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als HARTMANN FENSTERWERK GmbH & Co. KG ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

 

2 Vertragsänderungen

Nachträgliche Wünsche des Bestellers zur Änderung, Ergänzung oder auch Aufhebung des Vertrages können nur berücksichtigt werden, wenn dies von den Parteien unter Anpassung des Preises gesondert schriftlich (Fax/Mail ist ausreichend) vereinbart wird.

 

3 Beschaffungsrisiko

Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Sollte die für die Leistungserbringung von HARTMANN FENSTERWERK GmbH & Co. KG erforderliche Leistung nicht verfügbar sein, wird HARTMANN FENSTERWERK GmbH & Co. KG den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und erhaltene Gegenleistung dem Auftraggeber unverzüglich erstatten.

 

4 Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise der HARTMANN FENSTERWERK GmbH & Co. KG verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden Mehrwertsteuer. Die Preisstellung ist ab Werk zzgl. eventueller Verpackungs-, Fracht- und Versandkosten. Die Preise sind aufgrund der Leistungsbeschreibung des Bestellers kalkuliert ohne vorherige Kenntnisnahme der örtlichen Gegebenheiten.

(2) Erfolgt die termingerechte Lieferung nicht innerhalb sechs Monaten nach Auftragsbestätigung, ist HARTMANN FENSTERWERK GmbH & Co. KG  berechtigt, die an diesem Tage gültigen Preise zu berechnen.

 

5 Gefahrübergang und Leistungsbedingungen

(1) Sobald  die Ware das Werk von HARTMANN FENSTERWERK GmbH & Co. KG verlässt, z.B. durch die Übergabe an ein Transportunternehmen, geht die Gefahr auf den Besteller über. Es hat dabei keinen Einfluss, ob das Transportunternehmen vom Besteller oder von HARTMANN FENSTERWERK GmbH & Co. KG beauftragt worden ist. Dies gilt nicht, wenn HARTMANN FENSTERWERK GmbH & Co. KG die Ware selbst an den vom Besteller bestimmten Ort ausliefert. Sofern sich HARTMANN FENSTERWERK GmbH & Co. KG gegenüber dem Besteller auch zur Montage der Ware verpflichtet hat, tritt der Gefahrübergang erst mit Abnahme der Leistung ein.

(2) Fenster- und Türelemente werden lediglich vormontiert geliefert. Der Besteller hat die Beschläge selbst zu montieren

 

6 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Liefergegenstand bleibt Eigentum von HARTMANN FENSTERWERK GmbH & Co. KG  bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

(2) Dem Besteller ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder umzubilden („Verarbeitung“). Die Verarbeitung erfolgt für HARTMANN FENSTERWERK GmbH & Co. KG, wenn der Wert des HARTMANN FENSTERWERK GmbH & Co. KG gehörenden Liefergegenstandes jedoch geringer ist als der Wert der nicht HARTMANN FENSTERWERK GmbH & Co. KG gehörenden Waren und/oder der Verarbeitung, so erwirbt HARTMANN FENSTERWERK GmbH & Co. KG Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware und/oder der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Soweit HARTMANN FENSTERWERK GmbH & Co. KG nach dem Vorstehenden kein Eigentum an der Neuware erwirbt, sind sich HARTMANN FENSTERWERK GmbH & Co. KG und der Besteller darüber einig, dass der Besteller HARTMANN FENSTERWERK GmbH & Co. KG Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des HARTMANN FENSTERWERK GmbH & Co. KG gehörenden Liefergegenstandes zu dem der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Der vorstehende Satz gilt entsprechend im Falle der untrennbaren Vermischung oder der Verbindung des Liefergegenstandes mit HARTMANN FENSTERWERK GmbH & Co. KG nicht gehörender Ware. Soweit HARTMANN FENSTERWERK GmbH & Co. KG nach diesem § 9 (Eigentumsvorbehalt) Eigentum oder Miteigentum erlangt, verwahrt der Besteller sie für HARTMANN FENSTERWERK GmbH & Co. KG mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

(3) Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Besteller hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an HARTMANN FENSTERWERK GmbH & Co. KG ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von HARTMANN FENSTERWERK GmbH & Co. KG in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der HARTMANN FENSTERWERK GmbH & Co. KG abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

(4) Verbindet der Besteller den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, in Höhe des Betrages ab, der dem von HARTMANN FENSTERWERK GmbH & Co. KG in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht.

(5) Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der gemäß diesem § 9 (Eigentumsvorbehalt) an HARTMANN FENSTERWERK GmbH & Co. KG abgetretenen Forderungen befugt. Der Besteller wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an HARTMANN FENSTERWERK GmbH & Co. KG weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Beantragung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist HARTMANN FENSTERWERK GmbH & Co. KG berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann HARTMANN FENSTERWERK GmbH & Co. KG nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber den Abnehmern verlangen.

(6) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller HARTMANN FENSTERWERK GmbH & Co. KG die zur Geltendmachung von dessen Rechten gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

(7) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller HARTMANN FENSTERWERK GmbH & Co. KG unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Besteller erfolgt. Der Besteller hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.

(8) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die HARTMANN FENSTERWERK GmbH & Co. KG zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird HARTMANN FENSTERWERK GmbH & Co. KG auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der HARTMANN FENSTERWERK GmbH & Co. KG zustehenden Sicherheiten 150% des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. HARTMANN FENSTERWERK GmbH & Co. KG steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

(9) Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist HARTMANN FENSTERWERK GmbH & Co. KG auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder – erforderlichenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung von HARTMANN FENSTERWERK GmbH & Co. KG, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

 

 7 Untersuchungspflicht / Mängelrüge / Abnahme

(1)  Ist der Besteller Kaufmann i.S. des HGB hat er die Ware unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen, § 377 HGB. Rügen sind unter Einsendung von Belegen, z.B. Lieferschein und Rechnung sowie Angabe der Rechnungsnummer, der Bestellnummer und der auf den Verpackungen befindlichen Signierungen möglich.

(2) Bei verborgenen Mängeln muss die schriftliche Rüge unverzüglich nach Feststellung des Mangels, erfolgen. Die gesetzlichen Verjährungspflichten bleiben davon unberührt. Die Beweislast dafür, dass es sich um einen verborgenen Mangel handelt, trifft den Besteller.

(3) Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis der HARTMANN FENSTERWERK GmbH & Co. KG zurückgesandt werden.

(4) Wird die Ware nicht binnen 12 Werktagen nach Übergabe/Auslieferung gerügt, gilt sie als abgenommen, es sei denn der Besteller verlangt innerhalb dieser Frist eine förmliche Abnahme oder verweigert die Abnahme innerhalb der Frist ausdrücklich.

 

8 Gewährleistung

(1) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

(2) Keine Mängel stellen insbesondere folgende technisch-physikalisch bedingte Eigenschaften an Gläsern dar:

– unauffällige optische Erscheinungen

– farbige Spiegelungen (Interferenzen) bei Isoliergläsern und bei vorgespannten Gläsern

– Verzerrung des äußeren Spiegelbildes (Doppelscheibeneffekt) bei Isoliergläsern

– Aufhängepunkte bei vorgespannten, Biegenarbe bei gewölbten Gläsern

Keine Mängel stellen insbesondere folgende technisch-natürlich bedingten Erscheinungen an Holz und Furnieren dar:

– farbliche Unterschiede bei gebeizten, lackierten und lasierten Hölzern

– keine Furniergleichheit bei handelsüblichen sog. Fertigtür-Elementen

Keine Mängel stellen insbesondere folgende technisch-chemisch-physikalisch bedingten Erscheinungen an Metalloberflächen dar:

– Farbabweichungen von vorliegenden Mustern, das gilt auch, wenn die von uns gelieferten oder bearbeiteten Gegenstände untereinander geringe Farbabweichungen aufweisen

– Die Beurteilung des dekorativen Aussehens der Oberfläche hinsichtlich Einheitlichkeit von Farbton und Struktur hat ohne Hilfsmittel, für Außenteile in einem Abstand von 5 Metern erfolgen.

(3) Jegliche Gewährleistungsansprüche verfallen, wenn der Besteller nicht von der HARTMANN FENSTERWERK GmbH & Co. KG genehmigte Zusatzgeräte anbringen oder Reparaturen von Personal durchführen lässt, das nicht von der HARTMANN FENSTERWERK GmbH & Co. KG oder vom Hersteller autorisiert ist, es sei denn, der Besteller weist nach, dass eine aufgetretene Störung nicht hierauf zurückzuführen ist. Während der Gewährleistungsfrist hat der Besteller nur fabrikneue Datenträger, Betriebsmittel und anderes gerätespezifisches Zubehör zu verwenden, das dem von der HARTMANN FENSTERWERK GmbH & Co. KG vertriebenem Qualitätsniveau entspricht.

 

9 Ausschluss der Neulieferung

HARTMANN FENSTERWERK GmbH & Co. KG ist im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neulieferung verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Besteller das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl den Vertrag fristlos zu kündigen.

Will der Besteller Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben im Übrigen unberührt.

 

10 Haftung

HARTMANN FENSTERWERK GmbH & Co. KG schließt die Haftung auf Schadensersatz bei nur leichter Fahrlässigkeit aus, sofern HARTMANN FENSTERWERK GmbH & Co. KG nicht wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, arglistigem Verschweigen eines Mangels, Verletzung einer übernommenen Garantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz haftet.

Eine verschuldungsunabhängige Haftung für die Beschaffung des Liefergegenstands, wenn es sich um eine Gattungsschuld handelt, wird ausgeschlossen. Eine Haftung wird nur bei Verschulden übernommen.

Die Schadensersatzhaftung von HARTMANN FENSTERWERK GmbH & Co. KG ist, soweit der Besteller Unternehmer ist, der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern HARTMANN FENSTERWERK GmbH & Co. KG nicht wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, vorsätzlichem Verhalten, arglistigem Verschweigen eines Mangels, Verletzung einer übernommenen Garantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz haftet.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

Sie gelten ferner für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer sowie sonstigen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von RENOPLAN

11 Verzug

Die HARTMANN FENSTERWERK GmbH & Co. KG haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der HARTMANN FENSTERWERK GmbH & Co. KG oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des Satzes 1  und 2 wird die Haftung des Auftragnehmers wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 10 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf insgesamt 10 % des Wertes der Leistung begrenzt; weitergehende Ansprüche des Bestellers sind – auch nach Ablauf einer der HARTMANN FENSTERWERK GmbH & Co. KG etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

 

12 Unmöglichkeit

Die HARTMANN FENSTERWERK GmbH & Co. KG haftet bei Unmöglichkeit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der HARTMANN FENSTERWERK GmbH & Co. KG oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der HARTMANN FENSTERWERK GmbH & Co. KG ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des Satzes 1 und 2 wird die Haftung der HARTMANN FENSTERWERK GmbH & Co. KG wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht, soweit wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

Der Besteller kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn das HARTMANN FENSTERWERK GmbH & Co. KG die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Besteller hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung der HARTMANN FENSTERWERK GmbH & Co. KG zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

 

13 Verjährungsfrist für Mängel- und Schadenersatzansprüche

(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Leistungen– gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). In Fällen des vorstehenden Satz 2 beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

(2) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen die HARTMANN FENSTERWERK GmbH & Co. KG, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen die HARTMANN FENSTERWERK  GmbH & Co. KG bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1.

(3) Die verkürzten Verjährungsfristen nach Abs. 1 und 2 gelten mit folgender Maßgabe:

  1. a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels
  2. b) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

(4) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.

(5) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

14 Gerichtsstand

Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz der Firma HARTMANN FENSTERWERK GmbH & Co. KG.

15 Anzuwendendes Recht

Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.